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25. Mai 2025

Neue Handyordnung ab 26.05.2025

Nutzung von Handys und anderen kommunikationsfähigen Endgeräten am Gymnasium Konz

Präambel

Das Gymnasium Konz trägt den veränderten gesellschaftlichen Rahmenbedingungen durch das verstärkte Aufkommen digitaler Endgeräte im Alltag von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen Rechnung, indem der digitale Bereich in jeglichem Unterricht natürlich einbezogen wird, sei es durch die Nutzung von Smartboards oder durch beispielsweise Rechercheaufträge, welche im Internet ausgeführt werden dürfen. Nichtsdestotrotz bedarf es einiger Einschränkungen, um den schulischen Betrieb in normalem Maße gewährleisten zu können.

Die nachfolgenden Regelungen basieren auf gegenseitigem Vertrauen und übertragen Schülerinnen und Schülern, insbesondere denen der gymnasialen Oberstufe, die Verantwortung für den sinnvollen Umgang mit den digitalen Endgeräten (Handys, Tablets etc.).

§ 1: Handys und sonstige digitale Endgeräte sind für die Jahrgangsstufen 5 bis einschließlich 10 auf dem gesamten Schulgelände während der Unterrichts- und Pausenzeiten ab 7:45 Uhr (ab dem ersten Klingeln) verboten, dürfen jedoch in die Schule mitgebracht werden, sind aber grundsätzlich aus oder auf stumm geschaltet (kein Vibrationsalarm!) in der Schultasche zu verwahren, d.h. sie dürfen nicht am Körper getragen werden.

Dies bedeutet konkret, dass das Handy nicht in den Klassenräumen, Fluren, auf dem Schulhof und während weiteren Pausenzeiten verwendet werden darf!

Ausnahme: Die medizinisch/therapeutisch notwendige Nutzung von digitaler Unterstützung (z.B. in Form von Diabetes-Apps) im (Schul-)Alltag ist hiervon selbstverständlich ausgenommen, wenn die Klassenlehrkraft von der unbedingten Notwendigkeit in Kenntnis gesetzt worden ist.

§ 2: Fotografische und akustische Aufnahmen sowie die Nutzung von sozialen Netzwerken sind auf dem Schulgelände und bei externen Schulveranstaltungen aus datenschutzrechtlichen Gründen verboten.

§ 3: Über die Verwendung von digitalen Endgeräten für unterrichtliche Zwecke und bei externen  Schulveranstaltungen (z.B. Klassenfahrten, Unterrichtsgänge, Abendveranstaltungen etc.) entscheidet die verantwortliche Lehrkraft.

§ 4: Schülerinnen und Schüler dürfen das Handy zur Kontaktaufnahme mit ihren Erziehungsberechtigten mit Einverständnis einer Lehrkraft (kurz) benutzen.

§ 5: Schülerinnen und Schüler der MSS dürfen das Handy oder andere digitale Endgeräte zu schulischen Zwecken auf dem Schulgelände verwenden. Ausgenommen hiervon sind der Schulhof während Pausenzeiten sowie die Gänge im Schulgebäude.

Im MSS-Raum sowie in den Sitzbereichen des Atriums und der Galerie dürfen diese Schülerinnen und Schüler das Handy und andere digitalen Endgeräte auch anderweitig so nutzen, dass der Schulbetrieb und andere Schülerinnen und Schüler nicht gestört werden.

§ 6: Bei Klassen- und Kursarbeiten sowie sonstigen Überprüfungen sind Handys und andere digitale Endgeräte (auch Smartwatches o. Ä.) vor Beginn der Prüfung ausgeschaltet bei der verantwortlichen Lehrkraft im vorderen Bereich der Klasse (z.B. Fensterbank, Pult) zu hinterlegen. Verstöße können als Täuschungshandlung gewertet werden.

Maßnahmen bei Verstoß (dreistufiges Vorgehen)

  1. Beim ersten Verstoß gegen eine der oben genannten Regelungen wird die Schülerin/der Schüler mit seinem Handy/digitalen Endgerät zum „Handyschrank“ im Eingangsbereich des Lehrerzimmers geschickt und schließt dies dort bis zum Ende ihres/seines Schultages ein (Dokumentation durch Lehrkraft über Schulmanager).
  2. Beim zweiten Verstoß wird das Handy/digitale Endgerät wie unter 1) abgegeben. Die Schülerin/der Schüler erhält einen entsprechenden Eintrag ins Klassenbuch.
  3. Ab dem dritten Verstoß wird das Handy/digitale Endgerät wie unter 1) und 2) abgegeben und ist durch die Erziehungsberechtigten bis 17:10 Uhr abzuholen. Die betreffende Schülerin/der betreffende Schüler hat in Folge dessen einen Dienst für die Schulgemeinschaft abzuleisten.

Die Gesamtkonferenz beschließt die vorgelegte Fassung der Handyordnung mit Wirkung ab dem 26.05.2025. Die Regelung gilt bis auf Weiteres als verbindlich.

Zum Ende des Schuljahres 2024/2025 wird eine schulinterne Evaluation durchgeführt. Auf Basis dieser Evaluation erfolgt nur dann eine erneute Befassung der Gesamtkonferenz mit dem Thema, wenn sich aus der Auswertung erheblicher Änderungsbedarf ergibt. Für kleinere Anpassungen ist eine Umsetzung durch die Schulleitung im Einvernehmen mit dem ÖPR, der SV und dem SEB möglich.

Stand: 26.05.2025